MRSA sind Bakterien. Im Volksmund wird MRSA auch Krankenhausbakterien genannt, weil MRSA dort oft vorkommen.
MRSA ist die Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterien sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen, die ein Geschwür entstehen lassen können oder auch zu Blutvergiftungen und Lungenentzündungen führen können. Letzteres kommt glücklicherweise nicht oft vor.
Um die Bakterien abzutöten, muss meistens Antibiotikum eingesetzt werden. Einige Staphylococcus aureus sind jedoch unempfindlich oder immun gegen das Antibiotikum Methicillin und auch die meisten anderen Antibiotika. Das bedeutet, dass das Antibiotikum Methicillin Staphylococcus aureus nicht “töten†kann, da die Bakterien durch die Anwesenheit eines bestimmten Genes auf das Antibiotikum nicht reagieren. Mit anderen Worten: das Bakterium ist resistent gegen Methicillin. Von daher auch die Abkürzung MRSA: Methicillin resistente Staphyloccocus aureus.
Was ist der Unterschied zwischen MRSA und ORSA?
Mit MRSA und ORSA ist dasselbe gemeint. Der erste Buchstabe bei “MRSA†bezieht sich auf das in den USA Ende der 50er jahre zugelassene Antibiotikum “Methicillinâ€, das “O†bei ORSA auf das in Europa zugelassene “Oxacillinâ€. In jedem Fall ist derselbe Erreger gemeint.
Warum kommt MRSA in den Niederlanden viel weniger vor als in Deutschland?
- In den Niederlanden hat man bereits in den 80er Jahren mit der Bekämpfung von MRSA durch eine spezielle MRSA-Strategie begonnen. Diese Strategie besteht, neben dem isolierten Versorgen von Patienten mit MRSA, aus dem aktiven Aufspüren (search) und Behandeln von Patienten mit MRSA (destroy). Die niederländische Strategie wird darum auch search-and-destroy Strategie genannt. In Deutschland wurden MRSA erst später als Ursache von Krankenhausinfektionen erkannt. Dadurch hat sich MRSA in deutschen Gesundheitseinrichtungen viel stärker ausgebreitet, weil dort eine Bekämpfungsstrategie erst später etabliert wurde.
- Der Gebrauch von Antibiotika ist in den Niederlanden geringer als in Deutschland. Dadurch werden Bakterien nicht so schnell resistent gegen Antibiotika.
- In den Niederlanden ist es nur möglich MRSA zurück zu drängen, weil alle medizinischen Einrichtungen die Richtlinien strikt einhalten und durch die “Inspektion für den Gesundheitswesen†auch daraufhin kontrolliert werden. MRSA- Positive Personen werden nicht nur stationär, sondern auch ambulant intensiv behandelt. Außerdem arbeiten die einzelnen Einrichtungen beim Thema MRSA sehr eng zusammen.
Hygieneplan bezeichnet eine schriftlich niedergelegte Strategie mit Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung von Infektionen sowie zur Einhaltung und Gewährleistung bestimmter Hygienestandards. Er beinhaltet auch die (schriftliche) Dokumentation durchgeführter Maßnahmen.
Seit der Hygienereform im Jahr 2006 nehmen Hygienepläne z. B. in zahnärztlichen Praxen einen sehr hohen Stellenwert ein. Ihre Erstellung wird dort vom Gesundheitsdienst, der Biostoffverordnung sowie dem Robert-Koch-Institut verbindlich gefordert: Der Praxisinhaber sowie das gesamte Praxisteam haben nach der BGR 250/ “Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege†Maßnahmen zur z.B. Hände- sowie Flächendesinfektion, Ver- und Entsorgung und Sterilisation zu dokumentieren, ihre Durchführung zu überwachen sowie im Streitfall den Hygieneplan dem Gesundheitsdienst vorzulegen.
Die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 vom November 2003 in der zuletzt geänderten Fassung vom Juli 2006 formuliert bei 4.1.2.6: “Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der Händedesinfektion vermindern. Siehe auch Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch- Institut (RKI) “Händehygieneâ€, Bundesgesundheitsblatt 43 (2000), S. 230-233″ .
Diese zuvor zitierte Mitteilung der o. g. Kommission führt zu Beginn des Textes ebenfalls aus: “Als Voraussetzung für die Händehygiene dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, einschließlich Uhren und Eheringe, getragen werdenâ€.
Unsere Fragesteller richten nach Lektüre der o. a. Empfehlung folgerichtig an uns die Frage, worauf das Robert Koch-Institut bzw. die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention dieses Verbot stütze. Die Antwort findet sich in der angegebenen Literaturstelle und in der vergebenen Evidenzkategorie. Zitiert sind in dem Dokument aus dem Jahr 2000 die VBG 103 (1994). Hierbei handelt es sich um eine Verhaltensregel der Berufgenossenschaft als gesetzlichem Unfallversicherer und es ist die Kategorie IV (Aussage aufgrund einer rechtlichen Regelung) vergeben worden. Es handelt sich also nicht um ein Verbot, das durch eine Expertenkommission beim RKI originär formuliert und durch das Institut veröffentlicht wurde. Dazu sind beide (RKI wie Kommission) mangels einer Rechtsgrundlage (die Einschränkung von Freiheitsrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage; Art. 2 Abs. 2 GG) gar nicht befugt. Richtig ist daher, dass die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention an der genannten Stelle eine Regel aus dem Arbeitsschutz zitiert, auf die sich die hier dargestellte Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Verbot Uhren und Schmuck zu tragen) stützt (ArbSchG BioStV, TRBA 250). (Die in der Kommissionsempfehlung aus dem Jahr 2000 noch zitierte VBG 103 ist nicht mehr gültig ; sie wurde durch die eingangs erwähnte TRBA 250 abgelöst.) Der in der TRBA 250 zitierte Verweis auf die RKI-Empfehlung zur Händehygiene kann nicht als Bezug auf eine Verbotsnorm gesehen werden, weil verbindliche Vorschriften, auf die sich ein solches Verbot stützen läßt, dem Arbeitsschutz zuzurechnen sind (s. o.). Vielmehr beschränkt sich der Verweis in der TRBA auf die medizinisch-fachliche Ebene und die Sachverhalte, in denen beschrieben wird, wann eine chirurgische oder hygienische Händedesinfektion geboten ist. Adressaten der Fragen zur Zulässigkeit des Tragens von Uhren und Schmuck im Gesundheitsdienst sind also nicht primär das Robert Koch-Institut, sondern der betriebsärztliche Dienst einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder das Amt für Arbeitsschutz. Eine weitere Anmerkung: Regeln des Arbeitsschutzes äußern sich nicht zu Halsketten, Reifen an Oberarmen, Ohrringen und anderen Schmuckstücken. In der Literatur lassen sich dazu auch keine zitierfähigen Aussagen finden. Einfache rationale Überlegungen legen nahe, dass bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.B. im Rahmen von Operationen, Eingriffen, der Wundversorgung) darauf verzichtet werden sollte.
Sehr kontrovers diskutiert wird die Frage, ob Beschäftigte im Gesundheitswesen Piercings, insbesondere der Lippen, der Zunge und der Augenbrauen tragen dürfen. Anstoß wird auch genommen an großen, während der Arbeit sichtbaren Tattoos.
Hier sind Aspekte
a) der Infektionsprävention und
b) solche getrennt zu betrachten, die sich etwa mit “Corporate Identityâ€, Image / dem Erscheinungsbild eines Krankenhauses / einer Praxis, Auftreten der Mitarbeiter u. ä. beschreiben lassen.
Beim letztgenannten Punkt wurden häufig Hygiene und Infektionsprävention als Verbotsgründe angeführt. Tatsächlich werden diese Gründe häufig missbraucht, wenn den diskutierenden/streitenden Parteien die Argumente ausgehen und sich kein Kompromiss erzielen lässt. Von einem in den umgebenden Hautarealen reizlosen Piercing oder Tattoo gehen im Stations- oder Praxisalltag keine Infektionsgefahren aus. Ob Patienten gepiercte oder tätowierte Mitarbeiter chic finden oder sich dadurch abgestoßen fühlen, ist eine offene Frage und folgt der Weisheit, dass sich über Geschmack nicht streiten lässt. Für solche Meinungsverschiedenheiten kann nur empfohlen werden, mit der Personalvertretung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Lösung anzustreben. Handrick W et al. haben in der Zeitschrift Mikrobiologie (2003) 13: 95-100 eine Übersichtsarbeit veröffentlicht, “Infektionen durch Piercings und Tattoosâ€, die keinen anderen Schluss zulässt, als dass Mitarbeiter, deren Haut rund um das Piercing oder im Tattoo Entzündungszeichen und damit eindeutige Hinweise auf eine Infektion zeigen, die Gesundheit der von ihnen betreuter Patienten gefährden. Arbeitgebern ist zu empfehlen, Regelungen zu vereinbaren, ob und wie lange ein Beschäftigter in solchen Fällen nicht arbeiten darf und dass er/sie sich verpflichtet, bei der Sanierung aktiv mitzuwirken. Auch die Frage der Lohn-/Gehaltsfortzahlung, ob eine Krankschreibung erfolgt, ob Urlaub genommen oder Überstunden “abgefeiert†werden können, kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Als Abklatschprobe (syn. Abklatschuntersuchung, Abklatschtest) wird das Drücken eines festen Nährbodens auf die zu untersuchende Oberfläche bezeichnet. Dadurch werden die etwaigen Pilzsporen und Bakterien auf den Nährboden übertragen, der dann, zur Vermehrung der Keime, in den Brutschrank gelegt wird. Die Proben werden durch unabhängige Institute/Labore analysiert und evtl. Gutachten erstellt.
Wo wird diese Methode angewandt?
Diese Methode wird zur Hygieneüberprüfung/Hygieneüberwachung in Ihrer Einrichtung, sowie in der Veterinär- und Humanmedizin, Lebensmittelerzeugung und der Gebäudesanierung angewandt.
Was kann mit Hilfe dieser Methode untersucht werden?
Mit dieser Methode kann ein Nachweis von Bakterien, Sprosspilzen und Schimmelpilzen aus allen Untersuchungsmaterialien erbracht werden. Außerdem findet die Identifizierung der Erreger und die Bestimmung der antibiotischen Resistenzen mit manuellen und automatisierten Methoden statt.
Es werden Isolierungen, Identifizierungen und Resistenzbestimmungen von Erregern bestimmt, wobei auch eine Berücksichtigung des besonderen Erregerspektrums bei Immunschwäche (Opportunisten, Umweltkeime, Schimmelpilze) erfolgen kann.
Grundsätzlich ja.
Laut den jeweiligen Hygieneverordnungen der Länder wird in
- 1 (Geltungsbereich) festgelegt, in welchen Bereichen diese zutrifft und in
- 10 (Qualifikation und Schulung des Personals) der Zeitraum bis zur Auffrischung erwähnt.
Gestützt sind diese Verordnungen auf verschiedene Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Nein.
Im professionellen und/oder gewerblichen Bereich dürfen ausschließlich gelistete Mittel verwendet werden. Die wichtigsten Listen stellt der VAH und das RKI bereit.
RKI steht für das Robert Koch Institut.
VAH steht für den Verbund für angewandte Hygiene e.V.
DGHM steht für die deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie.
DGSV steht für die deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung.
Nein.
Wer Medizinprodukte aufbereitet und somit ein Sterilisationsgerät verwendet, benötigt lt. Medizinproduktegesetz (MPG) dafür einen nachgewiesenen Fach- und Sachkundelehrgang.
Ja!
Die Händehygiene bildet eine der wichtigsten Grundlagen zur Infektionsprävention. Die Empfehlungen zur Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens basieren auf den Kategorien der Richtline für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention aus dem Jahr 2010 und ist ebenso Aussagekräftig für Tattoostudios wie für alle anderen Einrichtungen.
Achtung die KRINKO Empfehlung ist 2016 überarbeitet worden und hält relevante Änderungen bereit:
Ja!
Die KRINKO empfiehlt als Medizinprodukt deklarierte Spender einzusetzen, da sich daraus eine Verpflichtung des Herstellers ergibt, in der Packungsbeilage Angaben zur sachgerechten Aufbereitung zu machen.
Alternative!
Der Hersteller und/ oder Vertreiber von Spendersystemen stellt eine sachgerechte Aufbereitungsvorschrift zur Verfügung.
Ampri ( Wandspender Kunststoff)
http://hygienisch-sicher.de/wp-content/uploads/2016/12/Spenderaufbereitung.pdf
Bode/ Hartmann (Eurospender)
http://hygienisch-sicher.de/wp-content/uploads/2016/12/Spenderaufbereitung.pdf
Vor der ersten Inbetriebnahme und danach regelmäßig alle 2 Jahre bin ich gesetzlich dazu verpflichtet eine Validierung des Gerätes durchführen zu lassen.
Die Grundlage hierfür bildet der §4 Absatz 2 der Medizinprodukte Betreiberverordnung (Instandhaltung) – Ich bin als Betreiber dazu Verpflichtet auf nachfrage von kontrollierenden Einrichtungen (u.a. Gesundheitsamt) die Einwandfreie Funktion mit einem „dauerhaft, sicherem Ergebnis“ zu belegen.
Achtung: die 2 jährliche Geräteprüfung durch einen Kundendienst ist nicht gleichzusetzen mit einer Validierung bzw. ersetzt diese
- Ich muss alle 6 Monate einen Sporentest durchführen lassen
- Ich muss alle nötigen Dokumentationen im Laufenden Betrieb durchführen
Produktinformations,-und Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen,Bedienungsanleitungen
Häufig gestellte Fragen
MRSA sind Bakterien. Im Volksmund wird MRSA auch Krankenhausbakterien genannt, weil MRSA dort oft vorkommen.
MRSA ist die Abkürzung für Methicillin resistenter Staphylococcus aureus. Diese Bakterien sind eine Variante des Staphylococcus aureus Bakteriums. Durchschnittlich 30% der Bevölkerung tragen diese Bakterien regelmäßig in der Nase und auf der Haut. Das muss kein einziges Symptom verursachen. Gesunde Menschen werden von diesen Bakterien auch nicht wirklich krank. Bei Menschen mit einem schwachen Immunsystem jedoch, kann MRSA Infektionen verursachen, die ein Geschwür entstehen lassen können oder auch zu Blutvergiftungen und Lungenentzündungen führen können. Letzteres kommt glücklicherweise nicht oft vor.
Um die Bakterien abzutöten muss meistens Antibiotikum eingesetzt werden. Einige Staphylococcus aureus sind jedoch unempfindlich oder immun gegen das Antibiotikum Methicillin und auch die meisten anderen Antibiotika. Das bedeutet, dass das Antibiotikum Methicillin Staphylococcus aureus nicht “töten†kann, da die Bakterien durch die Anwesenheit eines bestimmten Genes auf das Antibiotikum nicht reagieren. Mit anderen Worten: das Bakterium ist resistent gegen Methicillin. Von daher auch die Abkürzung MRSA: Methicillin resistente Staphyloccocus aureus.
Was ist der Unterschied zwischen MRSA und ORSA?
Mit MRSA und ORSA ist dasselbe gemeint. Der erste Buchstabe bei “MRSA†bezieht sich auf das in den USA Ende der 50er jahre zugelassene Antibiotikum “Methicillinâ€, das “O†bei ORSA auf das in Europa zugelassene “Oxacillinâ€. In jedem Fall ist derselbe Erreger gemeint.
Warum kommt MRSA in den Niederlanden viel weniger vor als in Deutschland?
- In den Niederlanden hat man bereits in den 80er Jahren mit der Bekämpfung von MRSA durch eine spezielle MRSA-Strategie begonnen. Diese Strategie besteht, neben dem isolierten versorgen von Patienten mit MRSA, aus dem aktiven aufspüren (search) und behandeln von Patienten mit MRSA (destroy). Die niederländische Strategie wird darum auch search-and-destroy Strategie genannt. In Deutschland wurden MRSA erst später als Ursache von Krankenhausinfektionen erkannt. Dadurch hat sich MRSA in deutschen Gesundheitseinrichtungen viel stärker ausgebreitet, weil dort eine Bekämpfungsstrategie erst später etabliert wurde.
- Der Gebrauch von Antibiotika ist in den Niederlanden geringer als in Deutschland. Dadurch werden Bakterien nicht so schnell resistent gegen Antibiotika.
- In den Niederlanden ist es nur möglich MRSA zurück zu drängen, weil alle medizinischen Einrichtungen die Richtlinien strikt einhalten und durch die “Inspektion für den Gesundheitswesen†auch daraufhin kontrolliert werden. MRSA- Positive Personen werden nicht nur stationär, sondern auch ambulant intensiv behandelt. Außerdem arbeiten die einzelnen Einrichtungen beim Thema MRSA sehr eng zusammen.
Hygieneplan bezeichnet eine schriftlich niedergelegte Strategie mit Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung von Infektionen sowie zur Einhaltung und Gewährleistung bestimmter Hygienestandarts. Er beinhaltet auch die (schriftliche) Dokumentation durchgeführter Maßnahmen.
Seit der Hygienereform im Jahr 2006 nehmen Hygienepläne z. B. in zahnärztlichen Praxen einen sehr hohen Stellenwert ein. Ihre Erstellung wird dort vom Gesundheitsdienst, der Biostoffverordnung sowie dem Robert-Koch-Institut verbindlich gefordert: Der Praxisinhaber sowie das gesamte Praxisteam haben nach der BGR 250/ “Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege†Maßnahmen zur z.B. Hände- sowie Flächendesinfektion, Ver- und Entsorgung und Sterilisation zu dokumentieren, ihre Durchführung zu überwachen sowie im Streitfall den Hygieneplan dem Gesundheitsdienst vorzulegen.
Die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 vom November 2003 in der zuletzt geänderten Fassung vom Juli 2006 formuliert bei 4.1.2.6: “Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, Uhren und Eheringe getragen werden. Derartige Gegenstände können die Wirksamkeit der Händedesinfektion vermindern. Siehe auch Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch- Institut (RKI) “Händehygieneâ€, Bundesgesundheitsblatt 43 (2000), S. 230-233″ .
Diese zuvor zitierte Mitteilung der o. g. Kommission führt zu Beginn des Textes ebenfalls aus: “Als Voraussetzung für die Händehygiene dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke, einschließlich Uhren und Eheringe, getragen werdenâ€.
Unsere Fragesteller richten nach Lektüre der o. a. Empfehlung folgerichtig an uns die Frage, worauf das Robert Koch-Institut bzw. die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention dieses Verbot stütze. Die Antwort findet sich in der angegebenen Literaturstelle und in der vergebenen Evidenzkategorie. Zitiert sind in dem Dokument aus dem Jahr 2000 die VBG 103 (1994). Hierbei handelt es sich um eine Verhaltensregel der Berufgenossenschaft als gesetzlichem Unfallversicherer und es ist die Kategorie IV (Aussage aufgrund einer rechtlichen Regelung) vergeben worden. Es handelt sich also nicht um ein Verbot, das durch eine Expertenkommission beim RKI originär formuliert und durch das Institut veröffentlicht wurde. Dazu sind beide (RKI wie Kommission) mangels einer Rechtsgrundlage (die Einschränkung von Freiheitsrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage; Art. 2 Abs. 2 GG) gar nicht befugt. Richtig ist daher, dass die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention an der genannten Stelle eine Regel aus dem Arbeitsschutz zitiert, auf die sich die hier dargestellte Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Verbot Uhren und Schmuck zu tragen) stützt (ArbSchG BioStV, TRBA 250). (Die in der Kommissionsempfehlung aus dem Jahr 2000 noch zitierte VBG 103 ist nicht mehr gültig ; sie wurde durch die eingangs erwähnte TRBA 250 abgelöst.) Der in der TRBA 250 zitierte Verweis auf die RKI-Empfehlung zur Händehygiene kann nicht als Bezug auf eine Verbotsnorm gesehen werden, weil verbindliche Vorschriften, auf die sich ein solches Verbot stützen läßt, dem Arbeitsschutz zuzurechnen sind (s. o.). Vielmehr beschränkt sich der Verweis in der TRBA auf die medizinisch-fachliche Ebene und die Sachverhalte, in denen beschrieben wird, wann eine chirurgische oder hygienische Händedesinfektion geboten ist. Adressaten der Fragen zur Zulässigkeit des Tragens von Uhren und Schmuck im Gesundheitsdienst sind also nicht primär das Robert Koch-Institut, sondern der betriebsärztliche Dienst einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder das Amt für Arbeitsschutz. Eine weitere Anmerkung: Regeln des Arbeitsschutzes äußern sich nicht zu Halsketten, Reifen an Oberarmen, Ohrringen und anderen Schmuckstücken. In der Literatur lassen sich dazu auch keine zitierfähigen Aussagen finden. Einfache rationale Überlegungen legen nahe, dass bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.B. im Rahmen von Operationen, Eingriffen, der Wundversorgung) darauf verzichtet werden sollte.
Sehr kontrovers diskutiert wird die Frage, ob Beschäftigte im Gesundheitswesen Piercings, insbesondere der Lippen, der Zunge und der Augenbrauen tragen dürfen. Anstoß wird auch genommen an großen, während der Arbeit sichtbaren Tattoos.
Hier sind Aspekte
a) der Infektionsprävention und
b) solche getrennt zu betrachten, die sich etwa mit “Corparate Idendityâ€, Image / dem Erscheinungsbild eines Krankenhauses / einer Praxis, Auftreten der Mitarbeiter u. ä. beschreiben lassen.
Beim letztgenannten Punkt wurden häufig Hygiene und Infektionsprävention als Verbotsgründe angeführt. Tatsächlich werden diese Gründe häufig missbraucht, wenn den diskutierenden/streitenden Parteien die Argumente ausgehen und sich kein Kompromiss erzielen lässt. Von einem in den umgebenden Hautarealen reizlosen Piercing oder Tattoo gehen im Stations- oder Praxisalltag keine Infektionsgefahren aus. Ob Patienten gepiercte oder tätowierte Mitarbeiter chic finden oder sich dadurch abgestoßen fühlen, ist eine offene Frage und folgt der Weisheit, dass sich über Geschmack nicht streiten lässt. Für solche Meinungsverschiedenheiten kann nur empfohlen werden, mit der Personalvertretung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung eine Lösung anzustreben. Handrick W et al. haben in der Zeitschrift Mikrobiologie (2003) 13: 95-100 eine Übersichtsarbeit veröffentlicht, “Infektionen durch Piercings und Tattoosâ€, die keinen anderen Schluss zulässt, als dass Mitarbeiter, deren Haut rund um das Piercing oder im Tattoo Entzündungszeichen und damit eindeutige Hinweise auf eine Infektion zeigen, die Gesundheit der von ihnen betreuter Patienten gefährden. Arbeitgebern ist zu empfehlen, Regelungen zu vereinbaren, ob und wie lange ein Beschäftigter in solchen Fällen nicht arbeiten darf und dass er/sie sich verpflichtet bei der Sanierung aktiv mitzuwirken. Auch die Frage der Lohn-/Gehaltsfortzahlung, ob eine Krankschreibung erfolgt, ob Urlaub genommen oder Überstunden “abgefeiert†werden können, kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Als Abklatschprobe (syn. Abklatschuntersuchung, Abklatschtest) wird das Drücken eines festen Nährbodens auf die zu untersuchende Oberfläche bezeichnet. Dadurch werden die etwaigen Pilzsporen und Bakterien auf den Nährboden übertragen, der dann, zur Vermehrung der Keime, in den Brutschrank gelegt wird. Die Proben werden durch unabhängige Institute/ Labore Analysiert und evtl. Gutachten erstellt.
Wo wird diese Methode angewandt?
Diese Methode wird zur Hygieneüberprüfung/Hygieneüberwachung in Ihrer Einrichtung, sowie in der Veterinär- und Humanmedizin, Lebensmittelerzeugung und der Gebäudesanierung.
Was kann mit Hilfe dieser Methode untersucht werden?
Mit dieser Methode kann ein Nachweis von Bakterien, Sprosspilzen und Schimmelpilzen aus allen Untersuchungsmaterialien erbracht werden. Außerdem findet die Identifizierung der Erreger und die Bestimmung der antibiotischen Resistenzen mit manuellen und automatisierten Methoden statt.
Es werden Isolierungen, Identifizierungen und Resistenzbestimmungen von Erregern bestimmt, wobei auch eine Berücksichtigung des besonderen Erregerspektrums bei Immunschwäche (Opportunisten, Umweltkeime, Schimmelpilze) erfolgen kann.
Grundsätzlich ja.
Laut den jeweiligen Hygieneverordnungen der Länder wird in
- 1 (Geltungsbereich) festgelegt in welchen Bereichen diese zutrifft und in
- 10 (Qualifikation und Schulung des Personals) der Zeitraum bis zur Auffrischung erwähnt.
Gestützt sind diese Verordnungen auf verschiedene Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Nein.
Im professionellen und/ oder gewerblichen Bereich dürfen ausschließlich gelistet Mittel verwendet werden. Die wichtigsten Listen stellt der VAH und das RKI bereit.
RKI steht für das Robert Koch Institut.
VAH steht für den Verbund für angewandte Hygiene e.V.
DGHM steht für die deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie.
DGSV steht für die deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung.
Nein.
Wer Medizinprodukte aufbereitet und somit eine Sterilisationsgerät verwendet, benötigt lt. Medizinproduktegesetz (MPG) dafür eine nachgewiesenen Fach und Sachkundelehrgang.